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   VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706   

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https://dejure.org/2019,27247
VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706 (https://dejure.org/2019,27247)
VG Ansbach, Entscheidung vom 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706 (https://dejure.org/2019,27247)
VG Ansbach, Entscheidung vom 06. August 2019 - AN 18 K 18.00706 (https://dejure.org/2019,27247)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    §§ 6, 15 a BBhV; § 8 Abs. 4 BBhV; § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ; GOZ-Ziffer 2197; GOZ-Ziffer 6100
    Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung eines gesetzlich versicherten Angehörigen des Beamten

  • rewis.io

    Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung eines gesetzlich versicherten Angehörigen des Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 1044/17

    Beurteilung der beihilferechtlichen Angemessenheit der Aufwendungen für eine

    Auszug aus VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706
    Zum selben Ergebnis kommt auch das Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. OVG Münster, U.v. 23.11.2018 - 1 A 1044/17 - juris) und wohl auch die überwiegende zivilrechtliche Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 6.6.2016 - 14 BV 15.527 - juris Rn. 22 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Das Oberverwaltungsgericht Münster hat dagegen in seinem Urteil vom 23. November 2018 (vgl. OVG Münster, U.v. 23.11.2018 - 1 A 1044/17 - juris Rn. 24 ff.) entschieden, dass ein Runderlass des Finanzministeriums (des Landes Nordrhein-Westfalen), wonach die Abrechnung der beiden Ziffern nebeneinander nicht möglich sei, einen Beihilfeanspruch nicht ausschließt.

  • VGH Bayern, 06.06.2016 - 14 BV 15.527

    Methodisch notwendiger Bestandteil einer zahnärztlichen Leistung

    Auszug aus VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706
    Während die Beklagte zunächst noch ausführt, dass die GOZ-Ziffer 2197 neben der GOZ-Ziffer 6100 abgerechnet werden dürfe, jedoch nicht beihilfefähig sei, da sie über die medizinisch notwendige Versorgung hinausgeht (z. B. Schreiben vom 3. August 2017 und Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018), wendet sie sich später (z. B. Klageerwiderung vom 14. Mai 2018) gegen eine nebeneinander bestehende Abrechnungsmöglichkeit und zitiert insbesondere aus der bereits erwähnten Stellungnahme des PKV-Verbandes, in welcher sich der Verband insbesondere auch gegen die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 6. Juni 2016 (vgl. BayVGH, U.v. 6.6.2016 - 14 BV 15.527 - juris) wendet.

    Zum selben Ergebnis kommt auch das Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. OVG Münster, U.v. 23.11.2018 - 1 A 1044/17 - juris) und wohl auch die überwiegende zivilrechtliche Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 6.6.2016 - 14 BV 15.527 - juris Rn. 22 ff. mit weiteren Nachweisen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2015 - 1 A 1091/12

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für osteopathische Behandlungen und Akupunktur

    Auszug aus VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706
    Das Subsidiaritätsprinzip der Beihilfe (vgl. hierzu: OVG NRW, B.v. 20.2.2015 - 1 A 1091/12 - juris Rn. 14) besagt, dass ein Beihilfeberechtigter, der aufgrund anderweitiger Vorschriften beanspruchen kann, dass ein krankheitsbedingter Bedarf durch Sach- und Dienstleistungen vollständig gedeckt wird, nicht wegen eines Verzichts auf diese Leistungen im System der Beihilfe besser gestellt werden soll.
  • OVG Sachsen, 24.08.2018 - 2 A 887/16

    Beihilfe; Angemessenheit; offene Rechtsfrage

    Auszug aus VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706
    Eine weitergehende Argumentation ist nicht erfolgt (vgl. OVG Bautzen, U.v. 24.8.2018 - 2 A 887/16 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706
    Die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Aufwendungen richtet sich in beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - juris) und damit nach der BBhV in der Fassung vom 25. Oktober 2016 und der GOZ in der Fassung vom 5. Dezember 2011.
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Auszug aus VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706
    Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen knüpft somit an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt grundsätzlich voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10.95 - juris).
  • VG Karlsruhe, 19.12.2013 - 9 K 200/12

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit bei Kostenerstattung nach dem SGB 5

    Auszug aus VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706
    Dem Prinzip der Sach- und Dienstleistung entspricht es, dass der Versicherte die notwendige ärztliche bzw. zahnärztliche Leistung als Naturalleistung erhält, ohne unmittelbar eine Gegenleistung erbringen zu müssen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 19.12.2013 - 9 K 200/12 - juris Rn. 22 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 05.01.2011 - 2 B 55.10

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen für die zahnärztliche Versorgung mit

    Auszug aus VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706
    Für die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 5.1.2011 - 2 B 55.10 - juris).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706
    Die Beklagte verkennt mit dieser Argumentation aber, dass die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Beihilfe unterschiedliche Regelungen rechtfertigen, was ständiger Rechtsprechung entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 2 C 35/04, Rn. 33 ff. - juris).
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